Runen
galten in der Nazi-Zeit als „arische“ Schriftzeichen, da man diese
auf die Germanen zurückführte und nutzte sie für eigene Zwecke.
Wichtigste Runen sind das Hakenkreuz und die
SS-Rune.
Jeder, der
z.B. die Sieg-Rune sieht, denkt unweigerlich auch an die
Nazizeit.
Im Dritten
Reich wurden alte germanische Symbole als „Kraftzeichen“ für die SS
missbraucht, meist ohne richtiges Hintergrundwissen. Die SIG-Rune,
bei den Nazis auch Sieg-Rune genannt, bedeutet „Sieg”, „Sonne” und
„Blitz“. In der Edda steht über sie: „Siegrunen lerne, willst du
Sieg haben! Auf den Schwertknauf schneide sie, auf die Blutrinne und
des Rückens Breite und ruf zweimal zu Tyr! (Himmels- und
Kriegsgott)”. Durch diese Bedeutung wird deutlich, dass sich diese
s-ähnliche Rune für Hitlers Schutzstaffel als Kürzel geradezu
anbot.
Durch den
Runenkult in der NS-Zeit kamen Runen sehr in Verruf. In dem Inneren
Orden der SS wurde versucht, eine deutsche Religion zu schaffen, in
der der Jude dem Bösen gleichgestellt wurde. Es gab regelrechte
Kultstätten der SS-Orden, z.B. die Wewelsburg. Sie wurde 1934 von
Heinrich Himmler gepachtet. Er plante die Einrichtung eines
ideologischen Zentrums für die Schutzstaffel. Bis 1945 starben hier
1285 Menschen an den grausamen Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie
durch die Misshandlungen der SS. Ein wichtiges Symbol der rechten
Szene heute ist die „Schwarze Sonne“. Sie sollte das „schöpferische
Licht“ darstellen, woraus als „Urvolk“ die „Arier“ hervor gegangen
sein sollen. Es wurde also eine neue (deutsche) Schöpfungsgeschichte
gedrechselt, wobei das „schöpferische Licht“ das darstellen soll,
was in heutigen Theorien als Urknall bezeichnet wird. Inwieweit die
„Schwarze Sonne“ die nationalsozialistische Esoterik beeinflusst
hat, ist nicht zu belegen. Auf der Wewelsburg ließ Heinrich Himmler
im "Obergruppenführer-Saal" ein Sonnenrad als Bodenornament
anbringen. In einer Romantrilogie beschrieb der ehemalige SS-Führer
Wilhelm Landig die "Schwarze Sonne" als "Urquell der arischen
Kräfte", als ein "geheimes selbständiges
Reich" der Nationalsozialisten und als Widerstandssymbol
gegen die Verdrängung "ursprünglicher nordischer
Größe", die er mal durch den jüdisch-amerikanischen
Materialismus, mal durch multikulturelle Utopien überrannt
sah.
Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
Das
Verwenden von Kennzeichen bzw. das Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen ist strafbar.
Ebenso ist es
strafbar, durch persönliche Darstellung in Wort und Geste Symbole
nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden, z.B.
"Hitlergruß" oder "Sieg Heil"-Rufe, aber auch das Leugnen des
millionenfachen Mordes an jüdischen
Mitbürgern.
Auszüge
aus dem Strafgesetzbuch - §§ 86, 86a, 130 StGB
(Gesetzestext)
§
86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
(1) Wer
Propagandamittel
- einer vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
- einer Vereinigung, die
unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen
verbotenen Vereinigung ist,
- einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig
ist, oder
- Propagandamittel, die
nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im
Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist.
(3) Absatz
1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder
der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.
(4) Ist
die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.
§ 86a.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- im Inland Kennzeichen
einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet
oder
- Gegenstände, die
derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung
oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.
(2)
Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 130.
Volksverhetzung
(1) Wer in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören,
- zum Hass gegen Teile
der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert oder
- die Menschenwürde
anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- Schriften (§ 11 Abs.
3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass
Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- verbreitet,
- öffentlich
ausstellt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- einer Person unter
achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- eine Darbietung
des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder
verharmlost.
(4) Absatz
2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten
Inhalts.
(5) In den
Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den
Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend.