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Runen im Dritten Reich
 

Runen galten in der Nazi-Zeit als „arische“ Schriftzeichen, da man diese auf die Germanen zurückführte und nutzte sie für eigene Zwecke. Wichtigste Runen sind das Hakenkreuz und die SS-Rune.

Jeder, der z.B. die Sieg-Rune sieht, denkt unweigerlich auch an die Nazizeit.

Im Dritten Reich wurden alte germanische Symbole als „Kraftzeichen“ für die SS missbraucht, meist ohne richtiges Hintergrundwissen. Die SIG-Rune, bei den Nazis auch Sieg-Rune genannt, bedeutet „Sieg”, „Sonne” und „Blitz“. In der Edda steht über sie: „Siegrunen lerne, willst du Sieg haben! Auf den Schwertknauf schneide sie, auf die Blutrinne und des Rückens Breite und ruf zweimal zu Tyr! (Himmels- und Kriegsgott)”. Durch diese Bedeutung wird deutlich, dass sich diese s-ähnliche Rune für Hitlers Schutzstaffel als Kürzel geradezu anbot.

Durch den Runenkult in der NS-Zeit kamen Runen sehr in Verruf. In dem Inneren Orden der SS wurde versucht, eine deutsche Religion zu schaffen, in der der Jude dem Bösen gleichgestellt wurde. Es gab regelrechte Kultstätten der SS-Orden, z.B. die Wewelsburg. Sie wurde 1934 von Heinrich Himmler gepachtet. Er plante die Einrichtung eines ideologischen Zentrums für die Schutzstaffel. Bis 1945 starben hier 1285 Menschen an den grausamen Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie durch die Misshandlungen der SS. Ein wichtiges Symbol der rechten Szene heute ist die „Schwarze Sonne“. Sie sollte das „schöpferische Licht“ darstellen, woraus als „Urvolk“ die „Arier“ hervor gegangen sein sollen. Es wurde also eine neue (deutsche) Schöpfungsgeschichte gedrechselt, wobei das „schöpferische Licht“ das darstellen soll, was in heutigen Theorien als Urknall bezeichnet wird. Inwieweit die „Schwarze Sonne“ die nationalsozialistische Esoterik beeinflusst hat, ist nicht zu belegen. Auf der Wewelsburg ließ Heinrich Himmler im "Obergruppenführer-Saal" ein Sonnenrad als Bodenornament anbringen. In einer Romantrilogie beschrieb der ehemalige SS-Führer Wilhelm Landig die "Schwarze Sonne" als "Urquell der arischen Kräfte", als ein "geheimes selbständiges Reich" der Nationalsozialisten und als Widerstandssymbol gegen die Verdrängung "ursprünglicher nordischer Größe", die er mal durch den jüdisch-amerikanischen Materialismus, mal durch multikulturelle Utopien überrannt sah.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Das Verwenden von Kennzeichen bzw. das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist strafbar.
Ebenso ist es strafbar, durch persönliche Darstellung in Wort und Geste Symbole nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden, z.B. "Hitlergruß" oder "Sieg Heil"-Rufe, aber auch das Leugnen des millionenfachen Mordes an jüdischen Mitbürgern.

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch - §§ 86, 86a, 130 StGB (Gesetzestext)

 § 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 130. Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    1. verbreitet,
    2. öffentlich ausstellt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
      1. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

 

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